Psychiatrische und Psychogeriatrische Pflege

Zu den versicherten Pflegemassnahmen gehören: Abklärungen des Pflegebedarfs,

Planung der Massnahmen, Beratung der Patientin oder von Angehörigen bei der Durchführung der Pflege.

Gemäss Bundesgericht gehören zur Beratung insbesondere auch:

  • Anleitung und Einübung von Bewältigungsstrategien;
  • Unterstützung in Krisensituationen;
  • Beratung im Umgang mit Krankheitssymptomen.

Es ist bereits gesagt worden, dass die Pflege krankheitsbedingte Massnahmen umfassen muss. Selbstverständlich gibt es auch Beratungsbedürfnisse, die aus anderen Gründen, z.B. persönlicher oder sozialer Art, entstanden sind: Beispielsweise wenn eine Person sich von ihrem Partner trennen und wissen will, wie sie vorzugehen hat, oder wenn jemand eine Schuldenberatung benötigt. Solche Beratungen fallen natürlich nicht unter Kassenpflichtigen Leistungen.

Untersuchungen und Behandlungen. Dazu gehören insbesondere das richten/Verabreichung von Medikamenten oder die Kontrolle der Medikamenteneinnahme.

Psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflegemassnahmen. Hier geht es um die Unterstützung und Überwachung von psychisch erkrankten Personen bei Aktivitäten des täglichen Lebens ( ATLs, nach Juchli). Unter diesen Verrichtungen ist u. a. folgendes zu verstehen:

  • Gestaltung des Alltags;
  • Beziehungsgestaltung und Kontaktaufnahme mit der Umwelt;
  • Aktivitätsaufbau;
  • Wohnungspflege;
  • administrative Angelegenheiten;
  • Besorgungen erledigen;
  • Tages-Nacht-Rhythmus finden;
  • Essensvorbereitung und Essen;
  • Bewahrung vor Selbstverletzungen;
  • nötige Körperpflege;
  • Vorbeugung einer psychischen Dekompensation durch Förderung des Antriebes und der

Stabilität;

  • Anhalten zur Übernahme von Eigenverantwortung;
  • Abbau von Angstgefühlen zur Wiedererlangung der ATLs

Kurz gesagt umfasst die psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege alles, was die erkrankte Person an Pflege benötigt, um zu Hause leben zu können. Die getroffenen Massnahmen dürfen aber nicht therapeutischen Charakter haben, sondern müssen sich auf die pflegerische Betreuung der psychisch erkrankte Personen beschränken. Insbesondere für Pflegefachpersonen ist dieser Satz manchmal schwer verständlich. Ihre pflegerischen Interventionen beeinflussen den Krankheitsverlauf ja oft positiv. Ist das nicht therapeutisch? Und was heisst es, wenn ihre Massnahmen nicht therapeutischen Charakter haben dürfen, damit sie unter die kassenpflichtige Spitexpflege fallen?

Es geht hier um eine krankenversicherungsrechtliche Abgrenzung von Psychotherapie und Pflege. Grundversicherte Psychotherapie wird durch Psychiater/innen und delegierte Psychotherapeuten/-innen durchgeführt, allfällige Psychotherapien von Pflegepersonen fallen nicht darunter. Krankenkassen vermuten in den pflegerischen Angeboten manchmal ein verstecktes Therapieangebot. Die krankenversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Psychotherapie und Pflege wird klarer, wenn man die beiden aufgrund ihres Gegenstandes unterscheidet:

Massnahmen der psychiatrischen Grundpflege zielen auf die Funktionseinschränkungen des Patienten bei den grundlegenden ATLs und wollen diese Einschränkungen reduzieren. Psychotherapie zielt auf die psychische Erkrankung und bezweckt ihre Heilung.